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Statuten

Verein

im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 Horn, am 27.01.2005


§ l. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen In Medias Res - Verein für Kunst und neue Medien. Er hat seinen Sitz in 3591 Altenburg und erstreckt seine Tätigkeit weltweit ohne territoriale Einschränkungen
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt eine breite gesellschaftliche Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung für Kunst und Kultur in folgenden Bereichen:
1. Theater und dramatische Darstellung
2. Lesungen
3. neue audiovisuelle Kunstformen
4. konzertante Musikdarbietungen
5. Film, Video und Fotografie
6. Malerei und darstellende Kunst
7. evolutionsbedingte Veränderungen sozialer Strukturen
durch öffentliche Aufführungen, Veranstaltungen, Kontakte und Darbietungen im schulischen Bereich mit besonderer Emphasis auf eingebundene Diskussionsmöglichkeiten, Dokumentation, Vorträge und Präsentationen neuer Erkenntnisse sozialen Kulturlebens, Evaluierung von Informationen in diesen Gesellschaftsbeeinflussenden und -relevanten Bereichen, im systemischen Kontext und dessen Umfeld.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Veranstaltungen z.B. Theateraufführungen, Konzerte, Workshops, Seminare
b. Erstellung und Bereitstellung einer Kommunikationsplattform
c. Bildungsmanagement
d. Öffentlichkeitsarbeit
e. Vernetzung nationaler und internationaler Künstler mit Schwerpunktförderung von Möglichkeiten speziell für österreichische Künstler in der Welt
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Mitgliedsbeiträge und Eigenleistungen
b. Subventionen
c. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und Unkostenbeiträge
d. Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen (Seminare, Lehrgänge, Workshop, Vorträge),
e. zur Verfügungsstellung von Informationen und Experten Know How, wobei die Kalkulation auf Kostendeckung und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
1. die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen und juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
2. Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
3. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erhalten unter Wahrung des Vereinszweckes die Möglichkeit Veranstaltungen kostengünstiger (in der jährlichen Generalversammlung beschlossen) zu besuchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zu pünktlichen Zahlungen der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), die (der) Geschäftsführerin (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes und der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 2 Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens l Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder im Sinne § 7 (l) teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll oder welche die Bestellung und Enthebung von Vorstandsmitgliedern betreffen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung deren Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, übernimmt der Kassier Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
3. Beschlussfassung über den Voranschlag
4. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
8. Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus Obmann, Schriftführer, Kassier und Stellvertreter des Obmannes.
2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt l Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zu Wahl eines neuen Vorstandes.
3. Der Vorstand wird vom Obmann, in deren Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Falls ein Geschäftsführer vorhanden ist, ist dieser berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und zu den Anträgen und Beschlüssen Stellung zu nehmen. Er ist ebenfalls einzuladen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung deren Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, übernimmt der Kassier den Vorsitz und ist auch dieser verhindert übernimmt der Schriftführer den Vorsitz.
7. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt.
8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
§13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann oder deren Stellvertreter führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen
2. Unter Berücksichtigung der Einstimmigkeit der Beschlüsse durch den gesamten Vorstand vertritt der Vorsitzende nach außen. Die Vertretung gegenüber Behörden und dritten Personen erfolgt durch den Vorsitzenden nur nach einstimmiger Beschlussfassung durch den gesamten Vorstand.
3. Bei Gefahr in Verzug ist der gesamte Vorstand berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann zu unterfertigen.
5. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 7 und 8 sinngemäß.
§ 15. Geschäftsführung
Falls ein Geschäftsführer bestimmt wird, ist dieser für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 16. Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedem zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§17. Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.



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